Ihr Arzt kann Trink- und Sondennahrung verordnen

In der Schweiz können die Kosten für Trink- und Sondennahrungen aus der Grundversicherung übernommen werden. Voraussetzung für eine Kostengutsprache ist, dass Ihr Arzt die Nahrung mit einer medizinischen Begründung verordnet. Diese sogenannte medizinische Indikation muss den Richtlinien der Gesellschaft für Klinische Ernährung der Schweiz (GESKES) für die künstliche Ernährung zu Hause entsprechen.

Das Kostengutsprachegesuch muss beim Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenkassen (SVK) gestellt werden. Wenn Ihre Krankenkasse nicht dem SVK angehörigt  ist, wird das Kostengutsprachegesuch direkt dem Homecare-Anbieter zugesandt.

Eine Kostengutsprache funktioniert wie folgt:

  • Ihr Arzt reicht ein Kostengutsprachegesuch ein.
  • Dieses wird gemäss den GESKES-Richtlinien zur künstlichen Ernährung zu Hause überprüft.

Neocate Produkte werden von Krankenkassen übernommen

Neocate Infant ist auf der Spezialitätenliste (SL) / Geburtsgebrechenliste (GGML) aufgeführt und wird bei gegebener Indikation unter Berücksichtigung aller Therapieoptionen von der Krankenkasse übernommen. Wichtig ist die Diagnosestellung im ersten Lebensjahr.

Kostengutsprachgesuch Formulare

Kostengutspachgesuch CSS

Kostengutsprache CSS VO

Verordnung künstliche Ernährung zu Hause (CSS Versicherung)

PDF, 625 KB

Kontaktformular SVK

Kostengutsprachegesuch für die künstliche Ernährung zu Hause (SVK)

PDF, 1 MB