Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz und prägnant die Verordnungsfähigkeit unserer verschiedenen Produkte in Österreich zusammenfassen.

Unsere Trink-und Sondennahrungen

In Österreich sind Trink- sowie Sondennahrungen verordnungsfähig. Die genauen Regelungen sind allerdings abhängig vom jeweiligen Bundesland bzw. von der Krankenkasse des Patienten.

Individuelle Vorgaben bzw. Verträge können dazu führen, dass Versicherte unterschiedlicher Krankenkassen bei vergleichbarem Versorgungsbedarf mit unterschiedlichen Produkten beliefert werden. Welche Produkte tatsächlich bei welchen Krankenkassen gelistet sind, sollte im jeweiligen Einzelfall abgeklärt werden. Sowohl die Kassen als auch die versorgenden Unternehmen kennen die Vereinbarungen.

So ist bei einer Verordnung vorzugehen:

  • Begründete Verordnung des behandelnden Arztes
  • Bewilligung des Chefarztes der jeweiligen Krankenkasse
  • Anpassung und Genehmigung der Therapie und der Produkte bzw. Menge je nach Leistungen der individuellen Kasse

Gerne bieten wir Ihnen auch die Verordnungsblätter der Krankenkassen zum Download an.

Verordnungsfähigkeit von Neocate

Auch Neocate ist in Österreich prinzipiell erstattungsfähig. Voraussetzung dafür ist die Diagnosestellung einer Kuhmilchproteinallergie durch einen Facharzt für Kinderheilkunde auf Basis der Präambel für das Vorgehen bei Verdacht auf eine Kuhmilchproteinallergie . Die Entscheidung über die Kostenübernahme obliegt den jeweiligen Chefärzten der Krankenkassen.