und Klärung der Kostenübernahme mit den gesetzlichen Krankenkassen:
Damit eine reibungslose Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse möglich ist, ist es wichtig, dass vor der Warenauslieferung die medizinische Notwendigkeit durch den Arzt festgestellt und bei den meisten Krankenkassen zusätzlich eine Kostenübernahmezusage eingeholt wird. Aus diesem Grund kümmern wir uns bei gesetzlich krankenversichertem Patienten rechtzeitig vor der nächsten Lieferung – in der Regel 14 Tage vorher – beim behandelnden Arzt um ein neues Rezept.
Die Zuzahlung für Produkte ist gesetzlich geregelt. Für gesetzlich Versicherte ist die gesetzliche Zuzahlung im Sozialgesetzbuch geregelt. Wir haben hier einmal die für eine medizinische Ernährung wichtigsten Punkte aufgelistet. Für Trink- und Sondennahrung sowie für Verbandstoffe beträgt die Zuzahlung jeweils 10% des von der Krankenkasse zu zahlenden Betrages – mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € je ausgestellter Verordnung. Für die Applikationstechnik beträgt sie ebenfalls 10% des von der Krankenkasse zu zahlenden Betrages – ohne Mindestgrenze bis höchstens 10 € je Monatsbedarf.
Unser Tipp zur Vereinfachung: am besten erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung, um die gesetzliche Zuzahlung monatlich von Ihrem Konto abbuchen zu können. Damit ersparen Sie sich die regelmäßigen Überweisungen an uns.
Sie sind zuzahlungsbefreit? Geben Sie uns Bescheid!
Sollten Sie von Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sein, dann teilen Sie uns dies bitte schnellstmöglich per Post oder Fax – unter Beifügung einer Kopie des Befreiungsausweises – mit.
Fax: 0911 236 011 380
Post: Nutricia GmbH, Ernährungsteam Service-Center, Sophie-Germain-Str. 3, 90443 Nürnberg
Sobald die Befreiung bei uns eingeht, entfällt Ihre gesetzliche Zuzahlung für den restlichen Zeitraum des laufenden Jahres. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine zuzahlungsbefreiende Wirkung erst nach Eingang des Befreiungsausweises bei uns eintreten kann. Davor gestellte Zuzahlungsrechnungen müssen leider aus rechtlichen Gründen (Prüfung der Belastungsgrenze) von Ihnen zunächst bezahlt und können erst danach von der Krankenkasse zurückerstattet werden. Übrigens: Die Zuzahlungsbefreiung muss für jedes Jahr neu beantragt. Bitte denken Sie deshalb rechtzeitig daran, bei Ihrer Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung für das jeweilige Folgejahr zu beantragen.