Verordnungsfähigkeit von medizinischer enteraler Ernährung
Trink- und Sondennahrungen sind bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur normalen Ernährung verordnungsfähig gemäß gültiger Arzneimittelrichtlinie (Kap. I §§ 18-26). Dies bedeutet, die Kosten für die medizinische Ernährung werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Dies ist der Fall, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.
Hilfsmittel zur Applikation der enteralen Ernährung und Verbandmittel sind laut § 33 Abs. 1 SGB V bzw. § 31 Abs. 1 SGB V ebenfalls verordnungsfähig.
Die Kosten für die Produkte zur medizinisch enteralen Ernährung (Trinknahrung, Sondennahrung, Applikationstechnik) werden unter diesen Voraussetzungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Zuzahlungsregelungen sind identisch mit denen von Medikamenten. Für privat Versicherte empfiehlt es sich, die Regelungen bei der jeweiligen privaten Krankenkasse entsprechend anzufragen.

